Dienstleistungen
Wir lassen Sie nicht alleine! Wir unterstützen Sie bei der Bewältigung Ihres Papierkrams.
Der Maschinenring Mainburg bietet Ihnen folgende Dienstleistungen:
- Agrardieselrückvergütung
- Mehrfachantrag-Online
- Beratung zur Düngeverordnung
Durch Gesetzesänderungen oder verschiedene Neuerungen verändern sich die Anträge und zugehörigen Formulare laufend. Bei Veränderungen werden unsere Mitarbeiter speziell geschult. Wir stellen im Jahr viele Anträge und wissen deshalb worauf es ankommt.
Wir unterstützen Sie sehr gerne bei der Antragsstellung, rufen Sie uns an und vereinbaren Sie einen Termin!
Agrardieselrückvergütung
ACHTUNG! Antragsstellung Dieselrückvergütung ab 2024 nur noch online möglich!
Ab dem 01.01.2024 ist der Antrag auf Steuerentlastung nach § 57 EnergieStG verpflichtend elektronisch über das Zoll-Portal abzugeben.
Hier kann der Entlastungsantrag, nach vorheriger Registrierung, digital ausgefüllt werden. Anschließend wird der ausgefüllte Antrag elektronisch dem zuständigen Hauptzollamt übermittelt.
Hier finden Sie eine Schritt für Schritt-Anleitung für die Beantragung eines ELSTER-Zertifikats für eine Organisation und für die Registrierung im Zoll-Portal.:
Erstellen Sie Ihre Agrardieselvergütung selbst, dann können die MR Leistungsbescheinigungen in der Geschäftsstelle angefordert werden (diese wurden bereits im Februar an alle Mitglieder versandt).
Mehrfachantrag-Online
Gerne sind wir Ihnen bei der Dateneingabe bei der Mehrfachantragsstellung behilflich. Seit dem Jahr 2018 kann der Antrag nur noch online gestellt werden. Bitte melden Sie sich rechtzeitig für eine Terminvereinbarung in der Geschäftsstelle. Antragszeitraum ca. Mitte März bis zum 15.05.2023.
Beratung zur Düngeverordnung und Nährstoffbilanzierung
Die neue Düngeverordnung wurde zum 01.06.2017 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und trat zum 02.06.2017 in Kraft. Die Düngeverordnung, kurz DüV, dient zur Umsetzung der Nitratrichtlinie, die zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen zum 12. Dezember 1991 eingeführt wurde.
Seitens der EU-Kommission wurde die bisherige Ausweisung der roten und gelben Gebiete nicht anerkannt. Die EU forderte in diesem Zuge eine Änderung der Ausweisungssysthematik durch eine geänderte Allgemeine Verwaltungsvorschrift – Gebietsausweisung (AVV GeA) 2022.
Die neue Verwaltungsvorschrift zur Ausweisung der mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebiete (AVV GeA) wurde am 08. Juli 2022 vom Bundesrat verabschiedet.
Rote und gelbe Gebiete wurden zum 30.11.2022 mit angepasster Ausweisungsmethodik erneut ausgewiesen.
Die Ausweisung in Bayern erfolgt durch die Anpassung der Ausführungsverordnung zur Düngeverordnung (AVDüV).
Auswirkungen der Neuausweisung der roten Flächen bei der Düngebedarfsermittlung (DBE)
- Flächen, die nicht mehr rot sind
- Behandlung im gesamten Düngejahr 2022/2023 wie nicht rote Flächen
- Flächen, die nun rot sind und vorher nicht rote Flächen waren
- Hauptfrüchte wie Wintergetreide, Winterraps und Rübsen werden dieses Düngejahr nicht berücksichtigt bei
- Kürzung des Düngebedarfs um 20%
- Regel 160/80 kg N/ha
- Hauptfrüchte wie Wintergetreide, Winterraps und Rübsen werden dieses Düngejahr nicht berücksichtigt bei
- bei Zweitfrüchten keine Kürzung des Düngebedarfs um 20 %
- 170 kg N/ha Grenze schlagbezogen wird nicht berücksichtigt
Hier finden Sie einen Überblick über die derzeitigen Anforderungen:
- Erstellung der Jahreszusammenfassung (bis zum 31.03. des Folgejahres)
- Erstellung der Stoffstrombilanz (Hof-Tor-Bilanz). Ob Sie stoffstrombilanzpflichtig sind, können Sie im folgenden Schaubild der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft erkennen.
- Obergrenze für organische Dünger (Grenze 170 kg N/ha)
- Mindestlagerkapazitäten für Wirtschaftsdünger
- Zu- und Abgang von Wirtschaftsdüngern (nach WDüngV)
- Düngebedarfsermittlung
Je nach Gebietskulisse gibt es für die Einhaltung der Düngeverordnung Erleichterungen (nicht-rote und nicht-gelbe Gebiete) oder Verschärfungen (rote und gelbe Gebiete) zur Einhaltung der DüV.
Gerne unterstützen wir Sie bei der Erstellung der erforderlichen Unterlagen, wie der Düngebedarfsermittlung (erforderlich vor der ersten Düngung), der Jahreszusammenfassung (bis spätestens 31.03. des Folgejahres), sowie, falls zutreffend, bei der Stoffstrombilanz. Bei Fragen zu Erleichterungen oder Verschärfungen in Bezug auf die Neuausweisung der roten und gelben Gebiete beraten wir Sie gerne. Melden Sie sich in der Geschäftsstelle und wir senden Ihnen eine Checkliste mit den erforderlichen Unterlagen zu.
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